Die Steuererklärung für das Jahr 2021 wird für die gesetzlich verpflichteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner am 31. Juli 2022 fällig, wenn sie diese selbst erstellen. Da der 31. Juli in diesem Jahr ein Sonntag ist, muss die Steuererklärung spätestens am 1. August 2022 beim Finanzamt eingetroffen sein. Die verlängerte Frist bis 28. Februar 2023 gilt nur, wenn die Abgabe über einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erfolgt.
Pauschbetrag
Werbungskosten sind Ausgaben, die einem Arbeitnehmer durch den Beruf entstehen. Wer in der Steuererklärung keine höheren Werbungskosten nachweist, bei dem berücksichtigt das Finanzamt automatisch den jährlichen Pauschbetrag von 1000 Euro, bei Rentnerinnen und Rentnern 102 Euro. Wer höhere Kosten absetzen will, muss die Ausgaben belegen.
Entfernungspauschale
Zu den wichtigsten Werbungskosten zählen die Fahrten zum Arbeitsplatz. Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Berufstätige 30 Cent pro Kilometer und Arbeitstag steuerlich geltend machen. Und zwar unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Keine Rolle spielt, wie man zum Arbeitsplatz kommt und ob einem tatsächlich Kosten entstanden sind. Auch wer in einer Fahrgemeinschaft mitfährt, kann die volle Entfernungspauschale ansetzen. Gleiches gilt auch für Ehepaare, die gemeinsam zur Arbeit fahren.
Die Pauschale ist auf 4500 Euro im Jahr begrenzt. Einen höheren Betrag erkennt der Fiskus nur an, wenn man mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeit fährt. Selbst dann, wenn man kein eigenes Auto hat und das der Eltern, Geschwister oder das des Partners nutzt.
Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fahren am selben Tag zur Arbeit und wieder nach Hause. Diese Pauschale von 30 Cent pro Kilometer deckt gemäß dem Einkommensteuergesetz sowohl die Hin- als auch die Heimfahrt ab. Unerheblich ist dabei die Reihenfolge der Arbeitsfahrten. Wer als Nachtarbeiterin oder Nachtarbeiter am Morgen zuerst die Wohnstätte aufsucht und am selben Abend wieder die Arbeitsstätte, kann ebenfalls den vollen Abzug nutzen.
Achtung: Anders wird ab sofort gerechnet, wenn die Tätigkeit zwischen der Hin- und Rückfahrt eine mehrtägige Abwesenheit, wie bei Berufskraftfahrern oder Beschäftigten mit mehrtägigen Dienstreisen, mit sich bringt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Februar 2020 (VI R 42/17) den Sachverhalt endgültig neu geregelt: Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, weil er an einem anderen Arbeitstag nach Hause zurückkehrt, dürfen nur 15 Cent je Entfernungskilometer und je Arbeitstag geltend gemacht werden.
Beschäftigte, die sonst mit dem Auto zur Arbeit fahren und wegen Corona seit Wochen oder Monaten im Homeoffice arbeiten, werden auch deutlich weniger Kilometer auf dem Tacho haben. Sie müssen damit rechnen, dass das Finanzamt Steuererklärungen prüfen wird, in denen für 2021 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit 220 Arbeitstagen angegeben sind.
Berufspendlerinnen und -pendler, die auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) einen Freibetrag eingetragen haben, sind verpflichtet, dem Finanzamt mitzuteilen, wenn sich die genehmigte Lohnsteuerermäßigung ändert. Das gilt unter anderem auch, wenn sich die Entfernungspauschale wegen Homeoffice oder Jobwechsel verringert.
Wer einen längeren Weg zur Arbeit hat, kann im Steuerjahr 2021 von einer höheren Entfernungspauschale profitieren: Während bislang pro Entfernungskilometer 30 Cent bei den Werbungskosten für die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag angesetzt werden konnten, sind es ab 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent. Damit sollen Belastungen abgefedert werden, die sich durch die neue CO2-Bepreisung für Benzin und Diesel ergeben. Die jeweils befristeten Erhöhungen bis zum 31. Dezember 2026 gelten auch bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026 hingegen bei der Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer.
Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen können nach wie vor nur 30 Cent pro gefahrenem Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet beziehungsweise durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden.
Mobilitätsprämie
Für geringverdienende Fernpendler, deren zu versteuerndes Einkommen 2021 unterhalb des Grundfreibetrags von 9744 Euro (Wert für2021) im Jahr lag und die deshalb keine Steuern zahlen müssen, hat der Gesetzgeber die sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt – ebenfalls befristet bis 2026. Berufstätige mit niedrigem Einkommen, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent pro Kilometer.
Normalerweise müsste Geringverdienende keine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, da ihr Einkommen ja unter dem Grundfreibetrag liegt und sie deshalb auch keine Steuern zahlen müssen. Wer die Mobilitätsprämie erhalten will, muss aber eine Steuerklärung einreichen. Das ist verpflichtend, um in den Genuss dieser finanziellen Förderung zu kommen.
Auch Auszubildende gehören oft zu den Geringverdienenden und können die Mobilitätsprämie beantragen, wenn der Weg zur Ausbildungsstelle mindestens 21 Kilometer beträgt.
Wer die Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie erfüllt, aber noch nie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben hat, sollte sich bei Unklarheiten von den Expertinnen und Experten der Lohnsteuerhilfevereine bereaten lassen (siehe unten).
Behindertenpauschbetrag
Menschen mit Behinderungen können bei der Steuererklärung 2021 höhere Pauschbeträge geltend machen. Durch diese Pauschalen kann man es sich in vielen Fällen sparen, etwa Fahrtkosten aufwendig einzeln nachzuweisen. Konkret gilt etwa bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 künftig eine Pauschale von 1140 Euro, bei einem GdB von 100 sind es 2840 Euro. Neu ist außerdem, dass Menschen mit einem GdB von 20 ab 2021 ebenfalls ein Behindertenpauschbetrag zusteht, nämlich 384 Euro im Jahr.
Gewerkschaftsbeitrag
Ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sind Gewerkschaftsbeiträge. Das gilt auch für steuerpflichtige Rentner*innen, Altersteilzeitler*innen und Vorruheständler*innen. Hierzu hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bereits am 18. September 2002 eine Verfügung erlassen (S 2212 A – 2 – St II 27).
Lohnersatzleistungen und Steuern
Das Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Lohnersatzleistung und grundsätzlich steuerfrei. Aber es erhöht den Prozentsatz der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für den regulär ausbezahlten Lohn und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Die Folge: Wer in einem Kalenderjahr eine Lohnersatzleistung wie KuG, Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht, muss mit Steuernachforderungen rechnen. Das gilt auch für Leistungen wie etwa das Mutterschafts-, Übergangs-, Verletzten- oder Elterngeld sowie das Altersübergangs- und Vorruhestandsgeld.
Beschäftigte sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn das KuG 410 Euro im Jahr übersteigt. Ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und wie hoch diese letztlich ausfällt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Jahr der Kurzarbeitergeldzahlung ab. Liegen keine sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen vor etwa, weil der Ehepartner keine Einkünfte hat, kommt es in der Regel auch zu keiner Steuernachzahlung.
Der Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern ermittelt die einkommensteuerliche Belastung (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts.
Pauschale im Homeoffice
Wegen der Coronapandemie haben auch 2021 zahlreiche Beschäftigte von zu Hause gearbeitet. Der Gesetzgeber hatte daher für das Steuerjahr 2020 und 2021 eine sogenannte Homeofficepauschale eingeführt. Die Pauschale gibt es ausdrücklich auch dann, wenn kein abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern am Küchen- oder Esszimmertisch gearbeitet wird.
Das Finanzamt erkennt pauschal fünf Euro an für jeden Tag, an dem während der Coronapandemie ausschließlich von zu Hause gearbeitet wurde. Der Betrag ist allerdings gedeckelt. Das heißt: Mehr als 600 Euro dürfen nicht eingetragen werden. Diese Summe erreichen Beschäftigte, die mindestens an 120 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben. Selbst wer mehr als 120 Tage von zu Hause gearbeitet hat, darf nicht mehr als 600 Euro absetzen.
Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro. Das heißt: Wer außer der Homeofficepauschale von 600 Euro keine Werbungskosten hat oder auch mit weiteren Werbungskosten nicht die Grenze von 1000 Euro überschreitet, hat nichts von ihr.
Wer mit den tatsächlichen Werbungskosten und der Homeofficepauschale auf einen Betrag von über 1000 Euro kommt, darf diesen in der Steuererklärung eintragen. Und wer schon alleine mit seinen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro überschreitet, darf die Homeofficepauschale von 600 Euro noch zusätzlich geltend machen.
Beispiel: 1200 Euro Werbungskosten 600 Euro Homeofficepauschale = 1800 Euro.
Allerdings müssen Steuerpflichtige ihre tatsächlichen Werbungskosten auch belegen können.
Diese Nachweise sollten Beschäftigte im Homeoffice bereithalten:
- Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, wann man von zu Hause gearbeitet hat oder
- eine möglichst präzise Aufzeichnung, wann das Homeoffice genutzt wurde. Hier bietet sich ein Ausdruck des Zeiterfassungskontos oder eine Tabelle mit Datum, Anzahl der Stunden und genauen Uhrzeiten an.
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Lohnsteuer-Abc 2021: nützliche Tipps und Hilfen zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung