AllgemeinAuszubildende

Worauf Du in der Berufsschule achten solltest

Wer eine betriebliche Ausbildung macht, muss regelmäßig die Berufsschule besuchen – und dafür vom Arbeitgeber bezahlt freigestellt werden. Welche Rechte und Pflichten Du in der Berufsschule außerdem hast, erfährst Du hier.

Berufsschulunterricht ist ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Ausbildung. Der Besuch der Berufsschule ist in der Regel für alle Auszubildenden verpflichtend. In Ausnahmefällen kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer Schülerinnen und Schüler bis zu zwei Tage im Jahr vom Unterricht befreien. Etwa, um an Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themen teilnehmen zu können.


Berufsschulzeit ist Arbeitszeit

Für den Berufsschulunterricht, ob am Block oder an einzelnen Wochentagen, muss Dich der Arbeitgeber bezahlt freistellen. Die Unterrichtszeit gilt dabei voll als Arbeitszeit. Die Freistellung erstreckt sich auf den Unterricht inklusive Pausen und Wegstrecke zwischen dem Betrieb und der Berufsschule. Dafür darf den Auszubildenden auch kein Urlaub abgezogen werden und sie müssen die Berufsschulzeit nicht im Betrieb nachholen.

Gleiches gilt für Prüfungen oder Bildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs. Anders kann es bei freiwilligen Veranstaltungen wie Klassenfahrten oder Tagesausflügen aussehen. Hier solltest Du vorher im Betrieb klären, ob Du freigestellt wirst oder ob Du Urlaub nehmen musst.

Die betriebliche Ausbildungszeit an Schultagen darf der Arbeitgeber nicht abweichend von der ansonsten betriebsüblichen Arbeitszeit festlegen, um dadurch die Freistellung zu verringern und somit mehr betriebliche Ausbildungszeit zu erreichen.

Wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt, müssen Auszubildende vorher nicht mehr zur Arbeit. Und für alle unter 18 Jahren gilt einmal pro Woche: Dauert die Schule länger als fünf Stunden, brauchen sie danach nicht mehr in den Betrieb. Solche Regelungen können auch für über 18-Jährige gelten, wenn der Betrieb an einen IG Metall-Tarifvertrag gebunden ist oder der Betriebsrat entsprechende Vereinbarungen getroffen hat.


Klassenarbeiten

Klassenarbeiten muss die Lehrerin oder der Lehrer in der Regel ankündigen. Die Anzahl der Klausuren ist in jedem Bundesland anders geregelt, allgemein gilt: Nicht mehr als eine Klausur pro Tag beziehungsweise drei je Woche. In Ausnahmefällen sind zwei Klassenarbeiten am Tag erlaubt.

Einem Berufsschüler oder einer Berufsschülerin muss die Möglichkeit gegeben werden, eventuelle Defizite auszugleichen. Der Notenschlüssel einer Klausur, also die jeweilige Verteilung der Punkte, muss vorher feststehen und einsehbar sein, damit nachträglich keine Änderungen – auch zum Schutz vor Willkür – möglich sind.


Krank am Schultag

Wer krank ist und an diesem Tag Unterricht hat, muss die Berufsschule informieren – und zusätzlich den Arbeitgeber. Am besten fragst Du Deinen Lehrer, wie das bei Euch in der Berufsschule mit einer Krankmeldung läuft. Wer wegen Krankheit eine Klassenarbeit verpasst, muss sie nachschreiben, wenn er oder sie wieder gesund ist.

Sind Auszubildende arbeitsunfähig, müssen sie den Betrieb am ersten Tag informieren. Ab dem dritten Tag ist ein ärztliches Attest nötig. Der Arbeitgeber kann von Dir verlangen, die Krankmeldung bereits schon für den ersten Tag vorzulegen.

Der Chef darf jedoch auf keinen Fall die Vergütung kürzen, wenn Auszubildende krank sind. Sollten sie an einem Berufsschultag krank werden, müssen Arbeitgeber und Berufsschule informiert werden. Es ist ratsam, dass Du auch in der Berufsschule eine Kopie des Attestes vorlegst – gerade wenn Du wegen Krankheit Klausuren verpasst hast. Dann ist auch klar, dass Du nicht unentschuldigt im Unterricht gefehlt hast.


Coronaschutz-Regeln gelten auch für Berufsschule

Um Infektionen mit Corona zu vermeiden, gelten auch im Schulbetrieb die Abstands- und Hygieneregeln, über die die Schulleitung zu Beginn des neuen Berufsschuljahres informieren muss. Arbeitsflächen und -materialien sind regelmäßig zu desinfizieren. Der Umgang mit Corona sollte im Unterricht zum Thema gemacht werden.

Bei Ausfall des Berufsschulunterrichts wegen Corona sind Auszubildende grundsätzlich dazu verpflichtet, ihrer Ausbildung im Ausbildungsbetrieb nachzukommen. Wenn die Berufsschule ersatzweise Online-Unterricht anbietet, muss der Ausbildungsbetrieb Dich dafür freistellen.