TarifTitel

Erste Hälfte der Inflationsausausgleichsprämie kommt: 1.500 EUR im Juni!


Im Juni können sich Beschäftigte aus dem SHK-Handwerk über weiteres Geld in ihrem Portemonnaie aus der Tarifeinigung zwischen der IG Metall NRW und dem Fachverband Sanitär Heizung Klima NRW freuen. Nachdem zum 01. März 2024 die Entgelte bereits um 5,1 Prozent erhöht werden, erwartet die Beschäftigten nun die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP). Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

  1. Wer hat einen rechtlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch haben grundsätzlich nur Mitglieder der IG-Metall. Den Arbeitgebern steht es aber frei, die Prämie an alle Beschäftigten auszuzahlen.

Vorgesehen ist die IAP für alle Arbeitnehmer und Angestellte, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Auch Auszubildende haben einen Anspruch.

  • Wann bekomme ich die Prämie?

Die Auszahlung der IAP ist tariflich in zwei Teilen vorgesehen. Der erste Teil muss spätestens mit der Juniabrechnung 2024 erfolgen. Der zweite Teil mit der Novemberabrechnung 2024. Die Höhe der jeweiligen Teilzahlungen kann beliebig aufgeteilt werden. Wichtig ist jedoch, dass in Summe die volle IAP ausgezahlt wird. Betriebsrat und Arbeitgeber können aber auch durch eine Betriebsvereinbarung andere Auszahlungszeitpunkte bestimmen.

  • Welche Voraussetzungen muss ich noch erfüllen, um die IAP zu erhalten?

Voraussetzung ist, dass Beschäftigte zum Stichtag 01. März 2024 dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben.

Zusätzlich darf das Arbeitsverhältnis zu den Fälligkeitstagen der Auszahlung bzw. zum 01.07.2024 und zum 01.12.2024 nicht gekündigt sein. Ebenso darf das Arbeitsverhältnis zu diesen Zeitpunkten nicht ruhen (z.B Elternzeit). Auch ein Krankengeldbezug schließt den Anspruch aus. Hat ein Beschäftigter bereits in der Vergangenheit eine IAP erhalten, wird diese angerechnet.

  • Wie hoch ist die IAP?

Für Vollzeitbeschäftigte beträgt die IAP 1.500 EUR.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die IAP anteilig im Verhältnis zur ihrer individuellen Arbeitszeit.

Für Auszubildende beträgt die IAP 750 EUR.

  • Mein Arbeitgeber hat mir im Juni keine IAP ausgezahlt. Was soll ich tun und wer unterstützt mich?

Erfüllst du die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung der IAP, muss dein Arbeitgeber dir diese zwingend mit der Abrechnung für den Monat Juni auszahlen. Die einzig denkbare Ausnahme ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über einen alternativen Auszahlungszeitpunkt.

Besteht eine solche Betriebsvereinbarung nicht, solltest du die Zahlung der IAP schriftlich geltend machen. Hierzu kannst du dich auch an deine örtliche Geschäftsstelle der IG Metall wenden. Die Kolleginnen und Kollegen dort werden deinen Arbeitgeber anschreiben und die Zahlung für dich einfordern. Reagiert dein Arbeitgeber darauf nicht oder lehnt die Zahlung ab, kann der gewerkschaftliche Rechtsschutz über die DGB Rechtsschutz GmbH eingeschaltet werden und die Zahlung vor Gericht einklagen.

Wichtig: Der Anspruch muss zwingend innerhalb von drei Monaten nach seiner Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies sieht eine sogenannte Ausschlussfrist im Manteltarifvertrag für das SHK-Handwerk so vor. Nach dem Ablauf von drei Monaten ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Melde dich bei Bedarf also möglichst frühzeitig in deiner Geschäftsstelle der IG Metall.

Wichtig: Der Anspruch muss zwingend innerhalb von drei Monaten nach seiner Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies sieht eine sogenannte Ausschlussfrist im Manteltarifvertrag für das SHK-Handwerk so vor. Nach dem Ablauf von drei Monaten ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Melde dich bei Bedarf also möglichst frühzeitig in deiner Geschäftsstelle der IG Metall.


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