Kurzarbeit in Betrieben ohne Betriebsrat
Tipps und Infos
Jariv Schönberg, Gewerkschaftssekretär ist zuständig bei der IG Metall MEO (Mülheim, Essen, Oberhausen) für den Bereich Sanitär/Heizung/Klima und beantwortet Fragen von Mitgliedern in Betrieben ohne Betriebsrat rund um die Kurzarbeit. Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, wann Sie dem Arbeitgeber widersprechen dürfen. Die wichtigsten Antworten findest du hier:
1. Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bezeichnet eine Verminderung Deiner normalen geschuldeten Arbeitszeit von ein paar Stunden bis auf die sogenannte Kurzarbeit 0. Während der verminderten Zeit erhältst Du für die geleistete Arbeitszeit Dein normales Entgelt, für die ausgefallene Arbeitszeit ein Kurzarbeitergeld in Höhe von ca. 60-67% des normalen Entgelts. Das Kurzarbeitergeld, kann durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder per Tarifvertrag aufgestockt werden. Zudem gibt es aufgrund von Corona neue Regelungen die nach 4 und 7 Monaten Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld erhöhen. Dies allerdings nur, wenn Du mindestens 50 % weniger arbeitest. Diese Erhöhungen gehen von ca. 70-77% nach 4 Monaten und ca. 80-87 % nach 7 Monaten.
2. Wann darf mich der Arbeitgeber in Kurzarbeit schicken?
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nur in Kurzarbeit schicken, die entweder in ihrem Arbeitsvertrag eine Kurzarbeiterregelung haben oder mit dem Beschäftigten eine Zusatzvereinbarung Kurzarbeit persönlich abgeschlossen haben. Bevor ihr eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet, lasst diese von Eurer IG Metall prüfen.
3. Darf der Arbeitgeber mich ohne Vereinbarung in Kurzarbeit schicken?
Sollte der Arbeitgeber Dich ohne Vereinbarung in Kurzarbeit schicken, ist die Kurzarbeit nicht rechtswirksam. Hier solltest Du den Arbeitgeber schriftlich immer
wieder darüber informieren, dass Du Deine Arbeitskraft anbietest und der Freistellung widersprichst. Dadurch behältst Du Deine vollen Lohnansprüche, die wir als IG Metall mit Dir geltend machen können. Widersprichst Du der „Scheinkurzarbeit“ nicht bzw. gehst einfach stillschweigend nach Hause, gehen die Gerichte davon aus, dass das beidseitig gewollt ist und somit der Lohnverzicht auf bis zu 40 % Deines Nettolohnes akzeptiert ist.
4. Darf ich dazu verpflichtet werden meinen Jahresurlaub zu nehmen?
Der Arbeitgeber, darf den Wunsch äußern, dass Du Deinen Jahresurlaub jetzt in der Krise nimmst. Eine Verpflichtung Deinen Urlaub jetzt zu nehmen, gibt es nicht. Nach Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber, kann Dich jedoch verpflichten, den Resturlaub aus dem Vorjahr zu nehmen. Dieser Verpflichtung solltest Du nachkommen, da eine Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist, dass Du keinen Resturlaub aus dem Vorjahr mehr hast.
Deinen bereits geplanten und genehmigten Urlaub hingegen musst Du nicht verändern, außer Du möchtest dies.
5. Wird mein Urlaubsanspruch durch die Kurzarbeit gemindert?
Der Europäische Gerichtshof, hat dies grundsätzlich erlaubt. Jedoch haben wir in allen Branchentarifverträgen diese Minderung ausgeschlossen. Auch in nicht tarifgebundenen Unternehmen, können diese Tarifverträge durch Einzelvertrag in Bezug genommen sein, dann wäre hier auch eine Reduzierung nicht erlaubt. Ob dies bei Dir der Fall ist, prüft gerne Deine IG Metall.
6. Darf der Arbeitgeber mich einfach nach Hause schicken?
Hier kommt es darauf an. Es gibt hier viele Faktoren, Tarifvertrag, Einzelvertrag, Zusatzvertrag etc., grundsätzlich ist eine Veränderung der Arbeitszeit immer auf eine Woche zu sehen. Heißt, wenn Ihr eine Verkürzung von 50 % Arbeitszeit vereinbart habt, dann muss klar sein, wann ihr die anderen zu erbringenden 50 % Arbeitsleistung leisten müsst.
7. Ich habe 50 % Kurzarbeit, arbeite aber 75 %, was passiert da?
Dies ist nicht erlaubt bzw. begeht der Arbeitgeber hier Sozialversicherungsbetrug. Wenn Ihr 50 % Kurzarbeit habt, seid Ihr nur verpflichtet 50 % Arbeitsleistung zu leisten. Solltet Ihr länger arbeiten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Euch diese Mehrarbeit ordentlich zu bezahlen. Hier ist notfalls eine Geltendmachung notwendig und eine Meldung an die Bundesagentur der Arbeit hilfreich. Hierbei unterstützt Euch die IG Metall.
8. Darf der Arbeitgeber mich verpflichten, mein Arbeitszeitkonto auf 0 oder ins Minus zu gehen?
Das Arbeitszeitkonto muss auf 0 gesetzt sein, damit eine persönliche Voraussetzung für Kurzarbeit vorhanden ist. Es gibt jedoch schützenswerte Arbeitszeiten, hier ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob dies vorliegt. Hier berät Dich Deine IG Metall.
Nach den Corona-Neuerungen in der Kurzarbeit, ist es nicht mehr notwendig ins Minus zu gehen. Achte hier darauf, dass die Risiken bei Minussalden beim Arbeitgeber liegen. Dies ist in der Zusatzvereinbarung KUG zu regeln.
9. Kann der Arbeitgeber mir die Sonderzahlungen streichen?
Tarifvertraglich oder einzelvertraglich zugesicherte Sonderzahlungen, können nicht einseitig vom Arbeitgeber zurückbehaltet oder gemindert werden. Hier ist eine Geltendmachung dringend erforderlich.
Sollte der Arbeitgeber freiwillige Zahlungen reduzieren, ist zu prüfen, ob dies rechtens ist. Hier melde Dich bei Deiner IG Metall.
10. Stehen mir weiterhin vermögenswirksame Leistungen zu?
Ja, vermögenswirksame Leistungen sind von der Kurzarbeit nicht berührt.
11. Was passiert mit Provision während der Kurzarbeit?
Die Jahresprovision wird dann auf die Kurzarbeitermonate anteilig angerechnet. Heißt 1/12 von der Jahresprovision auf jeden Monat.
12. Muss ich bei Kurzarbeit für meinen Arbeitgeber erreichbar sein?
Ja, da Du Dich nicht im Urlaub befindest, kann der Arbeitgeber Dich jederzeit aus der Kurzarbeit zurückholen. Hier solltest Du jedoch Ankündigungsfristen mit Deinem Arbeitgeber besprechen.
13. Ich bin krank, wie wird Kurzarbeit dort berechnet?
Die Entgeltfortzahlung besteht auch bei Kurzarbeit. Der Arbeitgeber ist hier verpflichtet, Dich so fortzuzahlen, als ob Du im Betrieb gearbeitet hättest. Heißt: Solltest Du 3 Tage die Woche arbeiten und 2 Tage Kurzarbeit haben, ist er in der Krankheit auch verpflichtet Dich für 3 Tage normal und 2 Tage Kurzarbeit zu bezahlen. Achte bitte hier darauf, da viele Arbeitgeber ohne Betriebsrat kranke Arbeitnehmer auf Kurzarbeit 0 stellen.
Jariv Schönberg, Gewerkschaftssekretär der IG Metall in Mülheim, Essen und Oberhausen betreut unter Anderem Betriebe ohne Betriebsrat, den Bereich Sanitär/Heizung/Klima und beantwortet eure Fragen zur Kurzarbeit. Kontakt: jariv.schoenberg (at) igmetall.de